Gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) ist eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, nur zulässig, wenn:
- die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
- eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und
- sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse getroffen sind.
Gerne erstellen wir für Ihr Unternehmen eine Gefahrenanalyse gemäß § 35 ASchG betreffend der kombinierten Benutzung von Arbeitsmittel.
Hinweis:
Handelt es sich um eine sogenannte tiefgreifende Verkettung von Arbeitsmitteln, eine solche liegt vor wenn die beteiligten Maschinen ihren Charakter als Einzelmaschinen verlieren (z.B. Einzelsteuerung nicht mehr verfügbar/vorhanden), entsteht eine neue Gesamtmaschine. In solchen Fällen ist die Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010) vollständig anzuwenden (siehe CE-Zertifizierung).