Seit dem Beitritt Österreichs zur EU (01.01.1995) müssen hier In-Verkehr gebrachte Maschinen den Mindestanforderungen der Maschinensicherheitsverordnung (MSV bzw. MSV 2010) genügen und mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sein.

Dies bedeutet, gemäß MSV 2010 hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine:

  1. sicherzustellen, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
  2. sicherzustellen, dass die spezifischen technischen Unterlagen verfügbar sind;
  3. insbesondere die notwendigen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung zu stellen;
  4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen;
  5. die EG-Konformitätserklärung auszustellen;
  6. die CE-Kennzeichnung anzubringen.

Die CE-Kennzeichnung steht somit für die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen sowie die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens und stellt kein Qualitätssiegel dar.

Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Konformitätsbewertung einer Maschine oder Anlage, erstellen die erforderliche Risikoanalyse gemäß ÖNORM EN ISO 12100 und stellen als Bevollmächtigter die zugehörige Konformitätserklärung aus.

Hinweis:

Wird eine Maschine oder Anlage umgebaut – Erhöhung der Leistung oder Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung – entsteht eine neue Maschine und ein neuerliches Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen.

Werden mehrere Maschinen zu einer Maschine/Anlage zusammengebaut – Herstellung einer tiefgreifenden Verkettung – entsteht eine Gesamtmaschine welche ebenfalls einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen ist („Gesamtkonformität“).