Die Überprüfung gemäß § 82b der Gewerbeordnung (Gew0) wird zuweilen auch als das „Pickerl“ für Gewerbebetriebe bezeichnet.

Laut § 82b GewO hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder sonstigen anzuwendenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist beträgt die Frist für die wiederkehrende Prüfung fünf Jahre.

Zur Prüfung berechtigt sind neben dem Inhaber der Betriebsanlage Ziviltechniker, akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse oder geeignete und fachkundige Betriebsangehörige.

Gerne führen wir für Ihr Unternehmen die Überprüfung gem. § 82b GewO durch und stellen für Sie die erforderliche Prüfbescheinigung aus.