Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.
Darüber hinaus sind Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte gemäß § 32 Grenzwerteverordnung 2018 (GKV 2018) mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Gerne führen wir für Ihr Unternehmen die einschlägigen Prüfungen ihrer Absauganlagen durch.